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Unsere Satzung
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Satzung
Ortsgruppe Pfungstadt e.V.
Präambel
1. Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet
2. Die NaturFreunde fördern die Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand aufgrund von kultureller und sozialer Herkunft, politischer Überzeugung, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Behinderung, des Aussehens, des Alters oder des Glaubens wegen benachteiligt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können. Die NaturFreunde wenden sich gegen Rassismus und Antisemitismus sowie gegen antidemokratische, nationalistische Tendenzen. Sie treten allen Diskriminierungen und Benachteiligungen aktiv entgegen.
3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre
Aktivitäten als Umwelt-, Kultur-, Sport- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
4. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts-und kulturpolitischen sowie sport-, naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen öffentlich Stellung.
6. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen
Satzung
§ 1 Name und Grundlagen
1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Pfungstadt e.V.
(Kurzbezeichnung: NaturFreunde Pfungstadt e.V.).
2. Der Verein bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
3. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Landes Hessen. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig
4. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Hessen e.V. (NaturFreunde Hessen e.V.) und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der Naturfreunde Internationale (NFI). Er verpflichtet sich die Satzung der NaturFreunde Deutschlands e.V. und des
Landesverbandes Hessen e.V. als rechtsverbindlich anzuerkennen und die jeweils vom Bundeskongress und der Landeskonferenz genehmigten Richtlinien und deren Beschlüsse anzuerkennen und zu vollziehen
§ 2 Zweck
1 Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
2. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:
2.1 die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
2.2 die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes und des Klimaschutzes,
2.3 die Förderung des Sports,
2.4 die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
2.5 die Förderung der Bildung und Erziehung.
2.6 die Förderung von Kunst und Kultur,
2.7 die Förderung der Natur- und Heimatkunde,
2.8 die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
2.9 die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen
2.10 die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler/innen, Spätaussiedler/innen und Kriegsopfer, die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden,
2.11 die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
§ 3 Tätigkeiten
1. Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen Zielsetzungen im Sinne §§ 1 und 2 zur Voraussetzung
2. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten
Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
3. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
3.1 Beschäftigung mit dem Natur-, Umwelt- und Klimaschutz; aktiver Einsatz für die Erhaltung und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen
3.2. Pflege des Wanderns und des Sports, zum Beispiel durch Bergsteigen, Reisen, Touristik, Camping, Wintersport, Wassersport, Segelfliegen und Fahrradfahren;
3.3. Pflege der Natur- und Heimatkunde;
3.4. Beschäftigung mit Fragen geschichtlicher, gesellschaftlicher und sozialer Zusammenhänge mit dem Ziel, die demokratischen Grundrechte in allen Bereichen zu verwirklichen.
3.5. Förderung der musischen, kulturellen und heimatkundlichen Betätigung und der Kreativität z.B. auf den Gebieten der bildenden Kunst, Literatur, Theater, Film und Foto, Musik und Tanz, Sprachen einschließlich Esperanto;
3.6 Förderung der Jugend- und Altenhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie von Maßnahmen zur Förderung der Partizipation älterer Menschen, z. B. durch Mitwirkung in Seniorenorganisationen und durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Kinder- und Jugend- sowie Familien- und Altenhilfe und der Erwachsenenbildung;
3.7. Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten; Bildungs- und Studienaufenthalten, internationalen Begegnungen und Sozialtourismus;
3.8. Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltungen von Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen oder ähnlichem.
3.9. Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von NaturFreundehäusern (z.B. Wanderheimen, Ferienheimen, Familienferienstätten, Bildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplätzen, Kultur- und Jugendheimen). Diese Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitgliedern der Ortsgruppen und Nichtmitgliedern, vorrangig jedoch Jugendlichen, Kindern, jungen und kinderreichen Familien und sozial Schwachen zur Verfügung;
3.10. Anlage und Markierung von Wanderwegen;
3.11. Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und anderen Organisationen der Arbeiterbewegung, sowie mit Wander-, Bergsteiger-, Naturkunde-, Umweltschutz-, Freizeit-, Sport- sowie Kinder- und Jugendverbänden und Verbänden, die sich aktiv für Völkerverständigung einsetzen. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung;
3.12. Aus- und Fortbildung von Fachkundigen und Übungsleitern für die Realisierung vorstehender Vereinszwecke und Tätigkeiten.
3.13. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler/innen, Spätaussiedler/innen und Kriegsopfer, die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, durch integrative sportliche Angebote, Seminare und Angebote in den Naturfreundehäusern und die Unterstützung und Durchführung von gesellschaftlichen Kampagnen, Aktionen und Informationsangeboten, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch Projekte, die der nachhaltigen Verbesserung der Lebensverhältnisse dienen, z. B. für die Schaffung von Einkommen, die Ernährungssicherung, Gesundheitsfürsorge, Bildung und die Förderung der Menschenrechte und Kampagnen für eine gerechte Welt ohne Armut sowie Bildungsarbeit zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und des Gedankens der Völkerverständigung, z. B. durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinnanteile werden nicht ausgeschüttet.
4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5 Für die Tätigkeit in ehrenamtlichen Wahlfunktionen ist eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a EStG zulässig.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Hessen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben
§ 5 Fachbereiche mit Fachgruppen
1. Für die in § 3 genannten Aufgaben können Fachbereiche und Fachgruppen gebildet werden. Diese sind vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen der Ortsgruppe.
2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien für Fachbereiche / Fachgruppen“ des Landesverbandes.
§ 6 Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und Hausverwaltungsvereine
Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der NaturFreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbständige Hausbetreungs-, Hausbewirtschaftungs- oder auf Hausverwaltungsvereine oder Unternehmen einer anderen gemeinnützigen Rechtsform, z. B. einer gemeinnützigen GmbH oder Stiftung des Öffentlichen Rechts übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine und Rechtsformen gelten die §§ 1 bis 4 dieser Satzung.
§ 7 Jugend- und Kindergruppenarbeit
1. Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kinder und Jugendliche für die Ziele der NaturFreundeorganisation zu gewinnen. Deshalb sind die Kinder und Jugendlichen in eigenen Gruppen zusammengefasst, damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und entfalten können
2. Die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der Bezeichnung
"Kinder-" bzw. "Jugendgruppe der Naturfreundejugend Deutschlands Landesverband Hessen", kurz: "Naturfreundejugend Hessen". Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien der "Naturfreundejugend Deutschlands".
3. Die "Richtlinien Naturfreundejugend Deutschlands" werden von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundeskongress.
4. Die Kinder- und Jugendgruppen der Naturfreundejugend Hessens sind Gliederungen des Vereins. Sie bestimmen ihre Arbeit – ihren Aufgaben entsprechend – selbst. Die Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung und den "Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands". Sie entscheiden auch über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
5. Die Naturfreundejugend Pfungstadt stellt einen Haushaltsplan auf
Vor der Annahme durch den Ortsjugendausschuss ist er dem Ortsgruppenvorstand vorzulegen. Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn er der Satzung oder den Richtlinien für die Naturfreundejugend Deutschlands nicht entspricht oder die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt ist.
6. Über die Kasse der Naturfreundejugend Pfungstadt wird eine Jahresabrechnung erstellt und dem Ortsgruppenvorstand vorgelegt. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Revision des Vereins.
§ 8 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck derselben unterstützen will, unbeschadet seiner rassischen und religiösen Zugehörigkeit.
2. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, diese Satzung, die vom Bundeskongress genehmigten Richtlinien, sowie die Beschlüsse des Bundeskongresses, der Landeskonferenz und der NaturFreunde-Internationale anzuerkennen.
3. Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen
innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen.
4. Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
5. Jedes Mitglied hat vom Tage seiner Aufnahme an das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe teilzunehmen, sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen auszuüben.
§ 9 Aufnahme - Austritt - Ausschluss
1. Der Beitritt zu dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Ortsgruppenvorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres seine Mitgliedschaft schriftlich kündigen.
3. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
4. Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse des Bundeskongresses, der Landeskonferenz und der NaturFreunde Internationale nicht durchführt, kann ausgeschlossen werden.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenvorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
6. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht es frei, gegen den Beschluss des Ortsgruppenvorstandes binnen einem Monat Berufung an die nächste Mitgliederversammlung anzumelden. Er hat auch das Recht, seine Berufung bei der Mitgliederversammlung persönlich zu vertreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Das ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlungen im Namen des Vereins vornehmen, sowie den Namen und die Symbole des Vereins nicht mehr führen.
§ 10 Finanzierung der Arbeit
1. Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, eigenen Veranstaltungen, Vermietung und Verpachtung, Zuschüssen und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Ortsgruppenvorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr des Jahres als präsente oder virtuelle Mitgliederversammlung statt. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenübereiner einer präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes, der Revision oder innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von 1/3 der Mitgliedschaft unterschriebenen Antrages.
1.1 Virtuelle (Online) Konferenzen und schriftliche Beschlussfassungen
1.1.1 Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder der Konferenz ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Beteiligungsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Konferenz/Versammlungen). Im Rahmen der digitalen Prozesse angewandte
Fernkommunikationsmittel und Software entsprechen den gängigen Sicherheitsstandards. Die Maßgaben des Datenschutzes werden eingehalten und regelmäßig überprüft.
1.1.2 Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung für Online-Versammlungen" geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung der Konferenz beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur satzungsgemäße Mitglieder teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z. B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung als schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder.
Dabei ist anzugeben ob die Mitgliederversammlung als präsente oder virtuelle Mitgliederversammlung stattfindet.
Für Vereinsmitglieder, die ihre eMail-Adresse bekannt gegeben haben, kann die Einladung über diesen Weg erfolgen. Zusätzlich wird die Mitgliederversammlung auf der Homepage bekanntgegeben. Die Einladungsfrist beträgt für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
4. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Sie werden in einer Niederschrift festgehalten, die von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Während der Mitgliederversammlung können Anträge gestellt werden, deren Einbringung fristgemäß nicht möglich war.
6. Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die Mitglied der NaturFreunde Deutschlands sind. Wird einem Jugendleiter/in, Kinderleiter/in oder Fachgruppenleiter/in eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung versagt, so ruht seine Funktion. Die Aufgaben werden von einem Stellvertreter/in wahrgenommen.
7. Minderjährige können nicht in den Vorstand im Sinne des § 26 BGB gewählt werden. Sie
haben außerdem kein Stimmrecht bei vermögensrechtlichen Entscheidungen.
Die Übertragung des Stimmrechts der Minderjährigen auf den gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.
§ 13 Die Mitgliederversammlung entscheidet u. a. über:
a) den Geschäftsbericht und den Kassenbericht für das abgelaufene Jahr;
b) die Entlastung des gesamten Vorstandes;
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder;
d) die Wahl der Revision und des Schiedsgerichtes;
e) die Wahl der Delegierten für die Bezirks- und Landeskonferenzen;
f) die Festsetzung des Jahresbeitrages;
g) die vorliegenden Anträge
§ 14 Ortsgruppenvorstand
1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem Vorsitzenden Finanzen (redaktionelle Änderung), dem/der Schriftführer:in und deren Stellvertreter:innen.
Alternativ kann ein aus drei Personen bestehendes gleichberechtigtes Vorsitzenden-Team (Vorstandssprecher:In) gewählt werden, wobei eine Person für die Finanzen des Vereines verantwortlich ist (Vorstand Finanzen).
Der Vorstand besteht weiter aus höchstens fünf Beisitzer:innen und dem/der Jugend- und Kindergruppenleiter:in
Fachbereichsverantwortliche können vom Vorstand berufen werden und mit beratender Stimme im Vorstand mitarbeiten.
Der Vorstand arbeitet im Team.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Vorsitzende Finanzen, der/die Schriftführer/in und deren Stellvertreter/innen. Zur Abgabe von Willenserklärungen genügt
die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern. In finanziellen Angelegenheiten muss eines der zwei Vorstandsmitglieder der /die Vorsitzende Finanzen oder dessen /deren Stellvertreter/in sein.
Alternativ die Mitglieder des Vorsitzenden-Teams
3. Der Ortsgruppenvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl fort
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und in einer Niederschrift festgehalten, die von dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter:in und dem/der Schriftführer/in oder dessen Stellvertreter:in unterzeichnet wird.
Alternativ bzw. einem Mitglied des Vorsitzenden-Teams
§ 15 Geschäftsordnung
Der Ortsgruppenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung selbst geben.
§ 16 Revision
1. Zur Ausübung der Revision erfolgt die Wahl von zwei bis fünf Revisoren in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Revision wählt aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in, der die Tätigkeit der Revision koordinieren soll. Sie wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Die Revision hat das Recht, den Sitzungen des Ortsgruppenvorstandes und aller aus dem-selben hervorgegangenen Arbeitsausschüssen mit beratender Stimme beizuwohnen. Sie hat die Pflicht, die Kasse und Konten zu überprüfen sowie die ordnungsgemäße Durchführung gefasster Beschlüsse zu überwachen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.
§ 17 Funktionsenthebung
1. Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und Leitungsmitglieder von Gliederungen können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, gegen die Satzung oder Beschlüsse verstoßen oder ihren wesentlichen Pflichten zuwiderhandeln.
2. Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied des Ortsgruppenvorstandes beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung sind die betroffenen Gliederungen zu hören. Bei der Funktionsenthebung von Mitgliedern der Ortsjugendleitung, der Ortskinderleitung oder einer Fachgruppenleitung stellt der Ortsgruppenvorstand einen Antrag an den Ortsjugendausschuss, den Ortskinderausschuss oder die betreffende Fachgruppenkonferenz. Wird dieser Antrag abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
3. Der / die Betroffene kann gegen die ausgesprochene Funktionsenthebung das zuständige Schiedsgericht anrufen. Bis zur endgültigen Entscheidung nach Maßgabe der Bundesschiedsordnung ruht die Funktion des / der Betroffenen. Bei Anrufung der ordentlichen Gerichte ruht die Funktion des Betroffenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
§ 18 Vermögensverwaltung, NaturFreundehäuser und Grundstücke
1. Die Ortsgruppe verwaltet ihr Vermögen und ihre Einnahmen selbst.
2. Die im Eigentum der Ortsgruppe befindlichen Grundstücke, NaturFreundehäuser und -heime dienen der Gesamtorganisation und dürfen nur mit Zustimmung des Landesverbandes Hessen belastet, verkauft oder anderen Zwecken zugeführt werden. Auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Für NaturFreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht für den Landesverband bzw. die Bundesgruppe einzutragen.
§ 19 Datenschutz
1. Die NaturFreunde Hessen und damit die Naturfreunde Pfungstadt verarbeiten personenbezogene Daten aus den Bereichen Direktmitglieder, Ortsgruppen, Bezirke, Teilnehmende an Veranstaltungen, Mieter der vereinseigenen Naturfreundehäuser, weitere Vertragspartner in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben verarbeitet, z. B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) der NaturFreunde Hessen geregelt.
2. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Landesvorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik Datenschutzordnung" für alle Mitglieder verbindlich.
3. Die NaturFreunde Hessen und von ihnen mit Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung incl. weiterer einschlägiger andersrechtlicher Regelungen gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter
§ 20 Schiedsgericht
1. Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
2. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung, die von dem Bundeskongress mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
3. Die Mitglieder sind mit ihren angeschlossenen Bezirken und Ortsgruppen verpflichtet, die Bundesschiedsordnung in den jeweiligen Satzungen als verbindlich aufzunehmen.
Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.
§ 21 Satzungsänderung
1. Diese Satzung kann von der Ortsgruppe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Landesverbandes in einer Mitgliederversammlung, und zwar nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, geändert werden.
In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die § 2 genannten Zwecke
betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 22 Austritt aus dem Landesverband
Der Austritt der Ortsgruppe aus dem Landesverband muss in einer ausdrücklich zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, an der mindestens 4/5 der Mitglieder teilnehmen, mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Ein Austrittsbeschluss ist nur wirksam, wenn der Vorstand der Ortsgruppe den Landesvor-stand mindestens acht Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung von diesem Tagesordnungspunkt schriftlich verständigt hat. Ein Austritt mit dem Ziel, die Gesamtorganisation der NaturFreunde Deutschlands zu verlassen, kommt einer Auflösung des Vereins gleich.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 23 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf dieser Mitgliederversammlung müssen
mindestens 3/4 der Mitglieder vertreten sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens
einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Hessen e.V., Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden haben.
§ 24 Haftungsbegrenzungsklausel
Eine Haftung für Schäden, die einem Einzelmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der von den NaturFreunden abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die NaturFreunde tätigen Person, für die die NaturFreunde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen haben, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Ehrenamtlich Tätige und Organmitglieder oder Amtsträger/innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mit gliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 25 Schlussbestimmungen
1. Die Ortsgruppensatzung muss jedem neu aufzunehmenden Mitglied vor der Aufnahme ausgehändigt werden, damit es die Möglichkeit hat, sich über die Ziele und Zwecke der NaturFreunde und den satzungsgemäßen Auftrag zu informieren.
2. Der Verein ist eingetragen unter dem Aktenzeichen 8 VR 1063 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt.
3. Sitz der Ortsgruppe ist Pfungstadt.
4. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seiner Gliederungen übergeordnet.
7. Die Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10.3.2023 beschlossen.
8. Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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